Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
(Stand: Januar 2025)
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Black Ice Marketing (Ein Projekt der Black Ice Events UG (haftungsbeschränkt)) (im Folgenden „BIM“ oder „wir“) und ihren gewerblichen Auftraggebern (im Folgenden „Kunde“), die individuelle Marketing-Dienstleistungen von BIM beauftragen. Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen.
1.2 Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, BIM hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.3 Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit demselben Kunden, ohne dass erneut auf die AGB hingewiesen werden muss.
2. Vertragsabschluss
2.1 Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche (oder per E-Mail erfolgte) Auftragsbestätigung von BIM oder durch tatsächliche Ausführung der Leistung zustande.
2.2 Mündliche Absprachen werden erst durch schriftliche Bestätigung (z. B. E-Mail) durch BIM verbindlich.
2.3 Ergänzende oder weitere Dienstleistungen, die nicht ausdrücklich in diesen AGB aufgeführt sind, können in schriftlichen Zusatzvereinbarungen vereinbart werden. In diesem Fall gelten diese AGB sinngemäß, sofern nichts anderes schriftlich geregelt wird.
3. Leistungsumfang
3.1 BIM erbringt individualisierte Marketing-Dienstleistungen, beispielsweise in den Bereichen:
- Social Media Marketing (z. B. Strategie, Content-Erstellung, Kampagnenplanung)
- Videografie (z. B. Imagefilme, Eventbegleitung, Videoschnitt)
- Fotografie (z. B. Eventfotografie, Bildbearbeitung)
- Website/Online-Auftritte (z. B. Relaunch, Webdesign)
- Werbedesign (z. B. CI-Entwicklung, Printmaterialien)
- Produktlaunches (z. B. Launch-Strategie, Influencer-Kampagnen)
- Audiomarketing (z. B. Jingles, Radiowerbung)
- Strategiearbeit (z. B. zielgruppenspezifische Konzeptionen)
3.2 Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.
3.3 BIM ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen und diese auch separat abzunehmen und abzurechnen, sofern dies für den Kunden zumutbar ist.
3.4 BIM kann zur Erbringung ihrer Leistungen Dritte (Freelancer) hinzuziehen, ohne dass dies einer gesonderten Zustimmung des Kunden bedarf.
3.5 Support und Nachbetreuung
Sofern nicht ausdrücklich im Vertrag anders vereinbart, wird Support oder Nachbetreuung nach Projektabschluss separat berechnet. Die Höhe und der Umfang solcher Leistungen werden im jeweiligen Angebot oder in einer separaten Vereinbarung festgelegt.
4. Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1 Der Kunde stellt BIM alle für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen, Inhalte und Materialien rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung.
4.2 Der Kunde sichert zu, dass alle von ihm zur Verfügung gestellten Inhalte (Texte, Bilder, Videos etc.) frei von Rechten Dritter sind bzw. dass er über die erforderlichen Nutzungsrechte verfügt.
4.3 Freistellung: Der Kunde stellt BIM von sämtlichen Ansprüchen, Forderungen oder Schäden Dritter frei, die darauf beruhen, dass der Kunde BIM Materialien oder Informationen übermittelt hat, deren Nutzung Rechte Dritter verletzt.
4.4 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder verspätet nach, kann dies zu Verzögerungen führen. In diesem Fall:
- Können sich vereinbarte Termine und Fristen entsprechend verlängern.
- Ist BIM berechtigt, Mehrkosten, die durch die Verzögerungen entstehen (z. B. zusätzlicher Arbeitsaufwand, Wartezeiten), gesondert in Rechnung zu stellen.
- Weist BIM den Kunden darauf hin, dass bei erheblichen Verzögerungen unter Umständen eine Einschränkung der Qualität oder ein suboptimaler Marketingerfolg eintreten kann, für den BIM dann keine Haftung übernimmt.
4.5 Kommt es zu einem erheblichen Mitwirkungsverzug, ist BIM nach schriftlicher Mahnung außerdem berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und sämtliche bis dahin erbrachten Leistungen abzurechnen.
4.6 Datensicherungspflichten des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm übermittelten Daten, insbesondere finale Ergebnisse und Projektdaten, eigenständig zu sichern. BIM übernimmt keine Haftung für den Verlust von Daten, die der Kunde nicht ausreichend gesichert hat, es sei denn, der Verlust wurde durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von BIM verursacht.
5. Vergütung und Zahlungsbedingungen
5.1 Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung; alle Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
5.2 Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
5.3 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist BIM berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen.
5.4 BIM behält sich das Recht vor, bei umfangreichen Aufträgen Abschlagszahlungen oder Vorkasse zu verlangen; dies wird im jeweiligen Angebot festgelegt.
6. Nutzungsrechte und Urheberrechte
6.1 Alle im Rahmen des Auftrags erstellten Werke (Konzepte, Designs, Fotos, Videos etc.) unterliegen dem Urheberrecht.
6.2 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, räumt BIM dem Kunden an den erstellten Werken einfache, räumlich und zeitlich auf den Vertragszweck beschränkte Nutzungsrechte ein.
6.3 Eine Weitergabe oder Unterlizenzierung an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung von BIM.
6.4 Das Eigentum an offenen Dateien (z. B. Rohmaterial, Editierdateien, offene Layouts) verbleibt bei BIM bzw. den beauftragten Freelancern, es sei denn, schriftlich wurde etwas anderes vereinbart.
6.5 BIM ist berechtigt, die im Rahmen des Auftrags erstellten Werke – unter Wahrung berechtigter Interessen des Kunden – für eigene Werbezwecke (z. B. Referenznennung in Portfolios) zu verwenden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
7. Zusammenarbeit mit Freelancern
7.1 BIM ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Freelancer oder andere Dritte einzuschalten.
7.2 Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass hierfür notwendige Informationen und Dateien an die eingesetzten Freelancer weitergegeben werden, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist.
7.3 BIM verpflichtet sich, die Freelancer zur Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Bestimmungen und zur Geheimhaltung zu verpflichten.
8. Abnahme, Gewährleistung und Mängelrügen
8.1 Die Abnahme der Leistungen erfolgt, sobald BIM dem Kunden die fertigen Arbeiten übergibt bzw. bereitstellt.
8.2 Als abgenommen gelten die Leistungen, wenn
- der Kunde binnen 5 Werktagen nach Bereitstellung keine Mängel rügt (Stillschweigen), oder
- der Kunde die Leistungen schriftlich abnimmt, oder
- der Kunde die erbrachten Leistungen (z. B. Werbematerial, Video, Website) veröffentlicht oder im operativen Geschäft nutzt.
8.3 Nach Abnahme festgestellte offensichtliche Mängel müssen vom Kunden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Entdeckung, schriftlich gerügt werden. Bei berechtigten Mängelrügen hat BIM nach eigener Wahl das Recht auf Nachbesserung oder Neuleistung.
8.4 Schlägt die Nachbesserung oder Neuleistung binnen angemessener Frist fehl, kann der Kunde – soweit gesetzlich zulässig – Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
8.5 BIM übernimmt keine Garantie dafür, dass mit den erbrachten Marketing-Leistungen ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg oder eine konkrete Reichweite erzielt wird.
9. Haftung
9.1 BIM haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
9.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet BIM nur für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
9.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit sowie im Falle zwingender gesetzlicher Vorschriften.
9.4 Soweit die Haftung von BIM ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen (einschließlich Freelancer).
9.5 Für indirekte Schäden (z. B. entgangenen Gewinn) oder Folgeschäden haftet BIM – soweit rechtlich zulässig – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
9.6 Schadensminderungspflicht
Beide Parteien sind verpflichtet, im Falle eines Schadens die jeweils andere Partei unverzüglich zu informieren und alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um den Schaden so gering wie möglich zu halten.
10. Datenschutz und Geheimhaltung
10.1 BIM erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich zur Erfüllung und Abwicklung des Auftrags sowie, soweit dies gesetzlich zulässig oder vorgeschrieben ist, unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
10.2 Der Kunde willigt ein, dass BIM und die im Auftrag von BIM tätigen Freelancer Zugriff auf notwendige personenbezogene Daten erhalten, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist.
10.3 Ggf. weitergehende Regelungen sind in einer separaten Datenschutzerklärung festgelegt, die Bestandteil dieser AGB ist.
10.4 Beide Parteien verpflichten sich zur Vertraulichkeit über alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie sonstige vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei.
10.5 Fortdauer der Geheimhaltung
Die Pflicht zur Geheimhaltung und Vertraulichkeit nach Ziffer 10.4 gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Beide Parteien verpflichten sich, über alle vertraulichen Informationen, die sie im Zusammenhang mit diesem Vertrag erhalten haben, auch über den Vertragszeitraum hinaus Stillschweigen zu bewahren, soweit nicht eine gesetzliche Offenlegungspflicht besteht.
11. Aufbewahrung und Löschung von Dateien
11.1 BIM ist nicht verpflichtet, erstellte Dateien, Zwischenergebnisse oder sonstige Unterlagen über die vertraglich vereinbarte Leistung hinaus zu archivieren.
11.2 Sofern nicht anders vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben, bewahrt BIM projektbezogene Daten maximal 6 Monate nach Projektabschluss auf und löscht diese anschließend.
11.3 Eine darüber hinausgehende Aufbewahrung kann schriftlich vereinbart werden, wobei der Kunde die hierbei anfallenden Kosten trägt.
12. Vertragsdauer und Kündigung
12.1 Die Vertragsdauer richtet sich nach dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.
12.2 Beide Parteien können den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen, insbesondere wenn eine Partei trotz schriftlicher Abmahnung eine wesentliche Vertragspflicht verletzt und die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist.
12.3 Eine ordentliche Kündigung vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit ist nur möglich, sofern dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist.
13. Streitbeilegung, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
13.1 Die Parteien werden im Falle von Streitigkeiten versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Soweit gesetzlich zulässig und vom jeweiligen Einzelfall angemessen, können sie sich auch auf eine freiwillige Schlichtung (z. B. Vermittlung durch eine IHK-Schlichtungsstelle) einigen.
13.2 Sofern die Streitigkeiten nicht einvernehmlich oder durch eine Schlichtung beigelegt werden können, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB Bochum, sofern gesetzlich zulässig.
13.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
13.4 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.
13.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Regelung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
13.6 Höhere Gewalt
BIM haftet nicht für Verzögerungen oder Leistungsausfälle, die auf Ereignisse höherer Gewalt zurückzuführen sind, wie Naturkatastrophen, Pandemien, behördliche Anordnungen, Stromausfälle oder andere unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von BIM liegende Ereignisse. In solchen Fällen verlängern sich die vereinbarten Fristen angemessen. Beide Parteien verpflichten sich, die jeweils andere Partei unverzüglich über den Eintritt eines solchen Ereignisses zu informieren.
13.7 Verjährung von Ansprüchen
Ansprüche des Kunden gegen BIM aus diesem Vertrag verjähren innerhalb von zwölf Monaten ab Kenntnis des Anspruchsgrundes, sofern keine kürzere Verjährungsfrist gesetzlich vorgeschrieben ist. Die gesetzliche Verjährungsfrist bleibt unberührt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Ansprüchen wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Stand: Januar 2025